Die Frage kommt bei fast jeder Anfrage, meist in dieser Reihenfolge: zuerst, ob man das überhaupt darf, dann, was die Nachbarn dazu sagen. Beides ist berechtigt, aber es sind zwei verschiedene Fragen mit zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen.
Luftfahrtrechtlich geht es darum, ob an dieser Stelle geflogen werden darf. Persönlichkeits- und datenschutzrechtlich darum, was aufgenommen, gespeichert und weitergegeben werden darf. Ein Flug kann luftfahrtrechtlich einwandfrei und datenschutzrechtlich trotzdem rechtswidrig sein. In der Praxis scheitert es fast immer am zweiten Punkt, nie am ersten.
1. Luftfahrtrechtlich: darf hier geflogen werden?
Maßgeblich sind die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und das österreichische Luftfahrtgesetz. Für die Gebäudedokumentation ist praktisch immer die Kategorie „Offen” einschlägig, dort die Unterkategorie A1 mit einem Fluggerät der Klasse C0 unter 250 Gramm.
Was in dieser Konstellation gilt:
- Höchstens 120 m über Grund, in Sichtweite, bei Tag.
- Betreiberregistrierung bei Austro Control ist verpflichtend. Ein Kompetenznachweis A1/A3 ist bei einem Gerät unter 250 Gramm mit Kamera nicht vorgeschrieben — ich habe ihn, weil er die Regeln abfragt, die hier ohnehin gelten.
- Luftfahrthaftpflichtversicherung ist Pflicht; die Mindestdeckung liegt bei 750.000 Sonderziehungsrechten.
- Über Menschenansammlungen wird nicht geflogen. Der Überflug einzelner unbeteiligter Personen ist in A1 mit C0 nicht verboten, aber zu vermeiden.
- Vor jedem Flug ist die Drohnenkarte von Austro Control zu prüfen. Sie ist die verbindliche Auskunft, nicht die Erinnerung an den letzten Auftrag: Geo-Zonen und NOTAM ändern sich.
Für Wien im Besonderen: Das Stadtgebiet liegt im Flugbeschränkungsgebiet LO R 15. Das ist kein Flugverbot, aber es begrenzt die Höhe: Fluggeräte unter 250 Gramm dürfen dort ohne gesonderte Bewilligung bis 30 Meter über Grund betrieben werden. Die 120 Meter der offenen Kategorie gelten in Wien also nicht — darüber und ab 250 Gramm braucht es eine projektbezogene Bewilligung von Austro Control. Für die Gebäudedokumentation ist das selten ein Problem: Ein fünfgeschoßiges Zinshaus misst bis zum First rund 22 Meter.
Die Ausnahme ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft, die gern übersehen werden. Sie gilt nur, wenn im Flugbereich kein Flugplatz ohne Flugplatzzone liegt. Und sie gilt nicht im Umkreis von 2,5 km um unkontrollierte Hubschrauberlandeplätze während deren Betriebszeiten — dort braucht auch ein Gerät unter 250 Gramm eine Bewilligung. In Wien betrifft das die Spitäler und deckt größere Flächen ab, als man vermutet. Dazu kommen die Kontrollzonen der Flughäfen. Welche Fläche im Einzelfall betroffen ist, sagt die Drohnenkarte von Austro Control — nicht die Erinnerung an den letzten Auftrag.
Das ist auch der praktische Grund, warum hier ein Gerät der Klasse C0 zum Einsatz kommt und keine schwerere Inspektionsdrohne: Es geht nicht um die Kamera, sondern darum, an welchen Orten überhaupt und wie kurzfristig geflogen werden kann.
2. Das Grundstück darunter
Der Luftraum gehört nicht der Eigentümerin des Grundstücks — sonst wäre jeder Linienflug eine Besitzstörung. Was ihr zusteht, ist die ungestörte Benützung ihrer Liegenschaft. Ein Fluggerät, das minutenlang über einem fremden Garten steht, kann diese Grenze überschreiten, auch wenn luftfahrtrechtlich nichts dagegen spricht.
Für einen Dokumentationsauftrag heißt das dreierlei: Der Startplatz liegt auf dem Grundstück des Auftraggebers oder wird ausdrücklich gestattet. Der Flug führt über das beauftragte Objekt, nicht über die Nachbarliegenschaft. Und wo sich Nachbarschaft nicht vermeiden lässt — im Wiener Innenhof ist sie oft drei Meter entfernt —, wird das vorher angesprochen statt nachher erklärt.
3. Datenschutz: der Punkt, an dem es scheitert
Sobald Personen, Fahrzeuge, Fenster oder erkennbare fremde Liegenschaften ins Bild kommen, werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Haushaltsausnahme der DSGVO greift bei einem beauftragten Flug nicht — sie gilt nur für rein private Zwecke.
Die österreichische Datenschutzbehörde hält in ihren FAQ fest, dass die Beobachtung fremden Privatgrundes durch Drohnen grundsätzlich unzulässig ist. Und sie hat das konkret entschieden: Ein Immobilienunternehmen veröffentlichte Drohnenaufnahmen eines zum Verkauf stehenden Objekts, auf denen das Nachbarhaus samt Garten unverpixelt zu sehen war. Die Behörde erkannte das Vermarktungsinteresse zwar als berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an, verneinte aber die Erforderlichkeit: Die Umgebung hätte auch unkenntlich gemacht werden können. Damit war die Veröffentlichung rechtswidrig (Entscheidung vom 27. Februar 2025, GZ 2024-0.917.161).
Der Fall ist deshalb lehrreich, weil er die richtige Prüfreihenfolge zeigt. Es genügt nicht, ein berechtigtes Interesse zu haben. Es muss auch das gelindeste Mittel gewählt werden, das den Zweck erreicht.
Dazu kommen zwei Bestimmungen außerhalb der DSGVO, die gern übersehen werden: das Recht auf Wahrung der Privatsphäre nach § 1328a ABGB und das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG, das bei der Veröffentlichung von Personenbildnissen greift.
4. Warum die Abwägung bei einem Datensatz für ein Gutachten anders ausfällt
Genau hier unterscheidet sich Bauwerksdokumentation von Immobilienmarketing — und das ist kein Detail, sondern der Kern.
Ein Vermarktungsvideo wird veröffentlicht. Ein Datensatz für ein Gutachten wird an eine einzige benannte Empfängerin übergeben und nicht publiziert. Der Zweck ist enger, der Empfängerkreis ist bestimmt, die Erforderlichkeit ist belegbar: Wer den Zustand eines Ortgangs dokumentieren soll, muss ihn abbilden. Die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO fällt dadurch anders aus als beim Exposé — sie entfällt aber nicht.
Was in der Praxis daraus folgt:
- Fokus auf das beauftragte Objekt. Nachbarliegenschaften werden nicht zum Motiv, und wo sie unvermeidlich im Bild sind, bleiben sie Hintergrund.
- Unvermeidbare Nebenaufnahmen von Personen werden vor der Übergabe unkenntlich gemacht.
- Verständigung der Anrainer:innen vor dem Flugtag — durch die Hausverwaltung oder die Eigentümerschaft, nicht durch den Fernpiloten. Dort ist bekannt, wer betroffen ist, und dort besteht das Vertragsverhältnis, aus dem sich die Information ergibt. Das ist kein Formalakt: Ein informierter Nachbar ruft nicht die Polizei, ein überraschter schon.
- Zweckbindung und Speicherdauer werden festgehalten, ebenso, wer den Datensatz bekommt.
- Keine kuratierte Auswahl zum Zweck der Beschönigung — aber sehr wohl das Unkenntlichmachen dessen, was nicht zum Auftrag gehört. Das eine ist Datensparsamkeit, das andere wäre Beweisvernichtung.
Die kurze Antwort
Ja, man darf in Wien mit der Drohne über ein Haus fliegen — mit registriertem Betreiber, Versicherung, geprüfter Fluglage und einem Gerät, das zur Zone und zur zulässigen Höhe passt. Ob man die entstandenen Aufnahmen auch verwenden darf, entscheidet sich getrennt davon und hängt daran, wie eng der Zweck gefasst und wie sparsam das Bildmaterial ist.
Wer eine Befliegung beauftragt, sollte sich beides zeigen lassen: die luftfahrtrechtliche Berechtigung und das Verfahren im Umgang mit dem, was unvermeidlich mit ins Bild kommt. Das Verfahren für diese Aufträge ist unter Datenschutz bei Luftaufnahmen im Einzelnen beschrieben.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsrahmen wieder, wie er sich für die hier angebotene Leistung darstellt, und ist keine Rechtsberatung. Geo-Zonen und Bewilligungserfordernisse ändern sich; verbindlich ist die Drohnenkarte von Austro Control zum Zeitpunkt des Fluges. Bei rechtlich bedeutsamen Entscheidungen ist anwaltlicher Rat einzuholen.